Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lesli Living B.V.


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Kamer van Koophandel en Fabrieken (niederländische Kammer für Handelssachen) für Zentral-Gelderland in Arnhem unter der Nummer 08071485 am 25. März 2024 hinterlegt.

ARTIKEL 1: DEFINITIONEN
In diesen Lieferbedingungen bezeichnet "Lesli" Lesli Living B.V., mit Geschäftssitz in Lichtenvoorde bzw. einem mit ihr verbundenem Unternehmen.
Käufer oder Vertragspartei: Die Person, die Waren von Lesli kauft und abnimmt.
Vertrag: Jede Vereinbarung, die zwischen Lesli und der Vertragspartei getroffen wird, sowie alle (Rechts-) Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung dieser Vereinbarung.

ARTIKEL 2: ALLGEMEINES

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen Lesli und der Vertragspartei geschlossenen Verträge in weitestem Sinne.

2. Lesli schließt ausdrücklich die Anwendbarkeit von (Liefer-) Bedingungen der Vertragspartei aus, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen beider Parteien nebeneinander Anwendung finden, gilt, dass im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lesli und der Vertragspartei die Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lesli Vorrang haben.

3. Ergänzungen oder Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich von einer von Lesli zeichnungsberechtigten Person bestätigt wurden. Die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben in diesem Fall unberührt.

4. Die Vertragspartei, mit der einmal auf der Grundlage dieser Bedingungen ein Vertrag geschlossen wurde, stimmt der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf nachfolgende Vereinbarungen zwischen ihm und Lesli zu.

5. Der Vertrag kommt durch die Abgabe einer mündlichen oder schriftlichen Bestellung bei Lesli und deren schriftliche Annahme durch Lesli oder aufgrund der Durchführung des Auftrags zustande.

6. Bei Unklarheiten über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder wenn zwischen den Parteien eine nicht durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Sachlage entsteht, ist die Auslegung bzw. Beurteilung im „Geiste“ dieser Bestimmungen vorzunehmen.

7. Wenn Lesli nicht immer die uneingeschränkte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass der Verwender in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die uneingeschränkte Einhaltung der Bedingungen zu verlangen.

8. Sollten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Vertrag bzw. die Auftragsbestätigung widersprüchliche Bedingungen enthalten, gelten die Bedingungen im Vertrag / der Auftragsbestätigung.

9. Vereinbarungen mit Mitarbeitern von Lesli sind nicht bindend, soweit sie nicht schriftlich von ihrer Geschäftsführung bzw. von einem Prokuristen bestätigt werden. In diesem Fall gelten alle Angestellten und Mitarbeiter, die nicht über eine bei der Handelskammer registrierte Vollmacht verfügen, als Mitarbeiter in untergeordneter Stellung.

10. Lesli widerspricht ausdrücklich dem Verbot der Verpfändung von Forderungen, welches die Gegenpartei Lesli auferlegt.

ARTIKEL 3: PREISANGABEN UND ANGEBOTE

1. Die von Lesli unterbreiteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Angebotspreis ist, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, dreißig Tage bindend. Die in einem Angebot genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer. Die Angebote basieren auf den von der Vertragspartei gemachten Angaben. Lesli kann von der Richtigkeit aller von der Vertragspartei gemachten Angaben ausgehen.

2. Die Preisangabe bzw. das Angebot erlischt, wenn das Produkt, auf das sich die Preisangabe oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist oder wenn Lesli gezwungen ist, ihre Preise bzw. das Angebot gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Bedingungen zu ändern.

3. Der Inhalt von Prospekten, Broschüren und ähnlichem ist unverbindlich und bindet Lesli nicht.

4. Lesli hat das Recht, alle Kosten, die sie für die Erstellung des Angebots aufwenden musste, dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, falls der Auftrag nicht erteilt wird.

5. Lesli kann eine Bestellung ohne Angabe von Gründen ablehnen oder an die Bestellung Bedingungen knüpfen.

6. Falls die Annahme von dem von Lesli gemachten Angebot abweicht, ist Lesli daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser Änderung zustande, es sei denn, Lesli hat die Änderung schriftlich akzeptiert.

ARTIKEL 4: LIEFERUNG UND LIEFERZEIT

1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Waren an die Lieferadresse des Kunden.

2. Die Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Lieferung der von Lesli im Rahmen des Vertrags zu liefernden Sachen uneingeschränkt und umfassend mitzuwirken. Der Vertragspartner gerät auch ohne Mahnung in Verzug, wenn er die zu liefernden Waren nicht nach erstmaliger Aufforderung von Lesli abholt oder, falls die Lieferung an seine Adresse vereinbart wurde, sich weigert, diese Waren in Empfang zu nehmen.

3. Ein von Lesli angegebener (Liefer-)Termin ist niemals ein fixer Termin und dient nur der Orientierung. Im Falle verspäteter Lieferung muss der Vertragspartner Lesli schriftlich in Verzug setzen. Lesli muss dabei eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag noch erfüllen.

4. Es ist Lesli gestattet, verkaufte Waren in Teillieferungen zu liefern. Dies gilt nicht, wenn eine Teillieferung keinen eigenständigen Wert hat. Werden die Waren in Teilen geliefert, ist Lesli berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen. Liegt der Wert einer Teillieferung unter dem Franco-Auftragswert, hat Lesli das Recht, Transportkosten in Rechnung zu stellen.

ARTIKEL 5: RECHTE AN GEISTIGEM UND GEWERBLICHEM EIGENTUM
Sofern nicht anders vereinbart, behält Lesli die Urheberrechte sowie alle anderen Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum an den von ihr gelieferten Entwürfen, Produkten, Skizzen, Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Software und Angeboten. Diese Unterlagen bleiben ihr Eigentum und dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung nicht kopiert, Dritten gezeigt oder anderweitig verwendet werden, unabhängig davon, ob dem Vertragspartner dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, diese Unterlagen auf erstes Verlangen von Lesli unter Androhung einer Vertragsstrafe von 1.000 € pro Tag zurückzugeben,.

ARTIKEL 6: VERPACKUNG
Verpackungsmaterial kann von Lesli zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt werden.

ARTIKEL 7: MODELLE UND BEISPIELE
Sofern von Lesli ein Modell oder Muster gezeigt oder bereitgestellt wird, wird davon ausgegangen, dass dies nur als Anhaltspunkt gezeigt oder bereitgestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Modell oder Muster abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich angegeben, dass gemäß dem gezeigten oder bereitgestellten Modell oder Muster geliefert wird.

ARTIKEL 8: SOFORTIGE FÄLLIGKEIT VON FORDERUNGEN UND KÜNDIGUNGS-/RÜCKTRITTSRECHT

1. Die Forderungen von Lesli gegenüber dem Vertragspartner sind in jedem Fall sofort fällig in den folgenden Fällen:
a) wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt;
b) wenn Lesli nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die Lesli berechtigten Anlass zu der Annahme geben, dass die Vertragspartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
c) wenn Lesli beim Abschluss des Vertrags von der Vertragspartei eine Sicherheit für die Erfüllung verlangt hat und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet worden ist.
d) im Falle einer Liquidation, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs oder Konkurses, einer Zwangsvollstreckung zulasten der Vertragspartei, eines Antrags oder einer Zulassung der Vertragspartei zur gesetzlichen Schuldensanierung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen die Vertragspartei nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann.

2. In den in Absatz 1 genannten Fällen ist Lesli, abgesehen davon, dass die Forderungen gegenüber der Vertragspartei sofort fällig sind, berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen, unbeschadet des Rechts von Lesli, Schadenersatz zu fordern.

3. Falls Umstände eintreten, die sich auf Personen und/oder Material beziehen, die Lesli bei der Durchführung des Vertrags einsetzt oder einsetzen will, die von solcher Art sind, dass die Durchführung des Vertrags unmöglich oder so erschwert und/oder unverhältnismäßig verteuern, dass die Erfüllung des Vertrags in billiger Weise nicht mehr verlangt werden kann, ist Lesli berechtigt, den Vertrag aufzuheben/zu kündigen.

4. Wenn Lesli eine Aussetzung oder Aufhebung vornimmt, ist Lesli nicht verpflichtet, dem Vertragspartner Schäden und Kosten zu erstatten, die dadurch möglicherweise entstanden sind.
Lesli kann jederzeit eine Bonitätsprüfung durch eine Kreditversicherung durchführen lassen. Aufgrund dieser Bewertung können (zusätzliche) Zahlungsbedingungen für den Kunden festgelegt werden.

ARTIKEL 9: MÄNGEL; RÜGEFRISTEN

1. Die Vertragspartei ist verpflichtet, nach der Lieferung unverzüglich zu prüfen, ob Lesli den Vertrag vollständig erfüllt hat, und hat Lesli unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn festgestellt wird, dass das Gegenteil der Fall ist. Die Vertragspartei muss die Prüfung und die entsprechende Mitteilung bei Waren spätestens 7 Tage nach Lieferung der Waren an den Endabnehmer vornehmen.

2. Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als vertragsgerecht, wenn der Vertragspartner es versäumt hat, die Prüfung oder Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels rechtzeitig durchzuführen.

3. Die Leistung von Lesli gilt in jedem Fall zwischen den Parteien als vertragsgerecht, wenn der Vertragspartner die gelieferten Waren oder einen Teil der gelieferten Waren in Gebrauch genommen
hat, an Dritte geliefert hat oder zur Nutzung gebracht hat, bearbeitet oder verarbeitet hat oder an Dritte geliefert hat, es sei denn, der Vertragspartner hat die Bestimmungen im ersten Absatz beachtet.

4. Selbst wenn der Vertragspartner rechtzeitig rügt, bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung und Annahme der getätigten Bestellungen bestehen. Eine rechtzeitige Rüge führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners. Waren können nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch Lesli in unbeschädigtem Zustand und Originalverpackung an Lesli zurückgesandt werden.

ARTIKEL 10: GEWÄHRLEISTUNG FÜR GEBRAUCHSGÜTER

1. Lesli gewährleistet für einen Zeitraum von drei Monaten nach Lieferung von Gebrauchsgütern, dass die von ihr gelieferten Gebrauchsgüter frei von Design-, Material- und Herstellungsfehlern sind.

2. Die Gewährleistung gilt ausdrücklich nur für Gebrauchsgüter und nicht für unsachgemäße und fehlerhafte Verwendung der gelieferten Waren. Hierzu gehört auch die Verwendung der Waren auf eine andere Weise als auf der Verpackung und/oder in der Gebrauchsanweisung angegeben.

3. Wenn die Ware einen Design-, Material- oder Herstellungsfehler aufweist, hat der Vertragspartner Anspruch auf Reparatur oder Ersatz der Ware. Der Vertragspartner hat nur dann Anspruch auf Ersatz, wenn eine Reparatur der Ware nicht möglich ist.

4. Die zu ersetzenden Waren gemäß Absatz 3 müssen an Lesli gesendet werden. Die Versandkosten gehen zu Lasten von Lesli, sofern nicht anders vereinbart. Lesli wird Eigentümer davon.

5. Wenn Reparatur oder Ersatz unmöglich sind, hat Lesli das Recht, den Vertrag aufzuheben und dem Vertragspartner eine Gutschrift zu gewähren.

ARTIKEL 11: EIGENTUMSVORBEHALT

1. Jede Lieferung von Waren durch Lesli an den Vertragspartner erfolgt unter Vorbehalt des Eigentums, bis der Vertragspartner alle ihm aus diesem Vertrag oder aus in der Vergangenheit abgeschlossenen oder in Zukunft noch abzuschließenden Verträgen obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat, einschließlich Zinsen und Kosten.

2. Von Lesli gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs weiterverkauft werden, sofern der Vertragspartner alle Verpflichtungen erfüllt, die sich aus den mit Lesli geschlossenen Verträgen ergeben. Darüber hinaus ist es der Gegenpartei nicht gestattet, die Waren an Dritte zu verpfänden oder sie in anderer Weise zu belasten oder zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die nach der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen. Der Kunde verwahrt die neue Ware für Lesli.

3. Der Vertragspartner ist stets verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Lesli zu sichern.

4. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren jederzeit zu versichern und gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl versichert zu halten und Lesli auf erstes Anfordern Einsicht in die Police dieser Versicherung zu gewähren.

5. Wenn der Vertragspartner seinen Verpflichtungen bezüglich einer oder mehrerer Waren nicht nachkommt oder begründete Bedenken bestehen, dass er dies nicht tun wird, ist Lesli berechtigt, alle von ihr gelieferten Waren, auf die der Eigentumsvorbehalt gemäß Absatz 1 ruht, beim Vertragspartner oder bei Dritten, die die Ware für den Vertragspartner halten, abzuholen oder abholen zu lassen. Die Vertragspartei ermächtigt Lesli, den Ort zu betreten, an dem sich diese Güter befinden, oder sie ist unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 % des Betrages, den die Vertragspartei aufgrund dieses Vertrags oder früherer Verträge schuldet, verpflichtet, bei der Erfüllung dieser Verpflichtung mitzuwirken.

6. Wenn Dritte irgendwelche Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Lesli unverzüglich darüber zu informieren.

7. Wenn Verwechslungsgefahr bezüglich der Herkunft der Waren besteht, ist der Vertragspartner verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von Lesli zu kennzeichnen.

8. Die Vertragspartei räumt Lesli ein Pfandrecht an allen Sachen ein, die sie im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit Lesli in die Verfügungsgewalt der Vertragspartei bringt, an allen Forderungen, die die Vertragspartei gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen erwirbt sowie die Forderungen, die die Vertragspartei beim Weiterverkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegenüber ihrem Abnehmer erwirbt, als zusätzliche Sicherheit für alle Forderungen, die sie Lesli in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer schuldet, einschließlich nicht fälliger und bedingter Forderungen.

ARTIKEL 12: PREISE

1. Die Preise werden in Euro vereinbart und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlich auferlegter Abgaben, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Verträgen mit einem Rechnungswert, der mindestens dem in der gültigen Preisliste von Lesli angegebenen Betrag entspricht, sind die Frachtkosten im Preis enthalten. Bei Verträgen mit einem Rechnungswert, der unter dem in der gültigen Preisliste von Lesli angegebenen Betrag liegt, werden zusätzliche Frachtkosten berechnet.

2. Lesli ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn der Vertragspartner Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt.

3. Es ist Lesli jederzeit gestattet, dem Vertragspartner Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen, wenn eine Änderung bei einem der preisbestimmenden Faktoren eintritt. Zu den preisbestimmenden Faktoren gehören unter anderem, aber nicht ausschließlich: Erhöhung der Versicherungsprämie(n), Erhöhung der Materialkosten, Erhöhung der Frachtkosten, Löhne, Arbeitgeberbeiträge, Sozialversicherungen, Kosten für sonstige Arbeitsbedingungen, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie, eine erhebliche Änderung in den Währungsverhältnissen oder allgemein Umstände, die damit vergleichbar sind. Wenn Lesli den Preis des Produkts um mehr als 10 % des Rechnungsbetrags erhöht, hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, die Preiserhöhung ergibt sich aus dem Gesetz.

ARTIKEL 13: ZAHLUNG

1. Die Bezahlung durch den Vertragspartner von Rechnungen für gelieferte Waren/Verbrauchsgüter muss ohne Aufschub, Verrechnung oder Abzug zum vereinbarten Zahlungsdatum und in der angegebenen Währung erfolgen, sofern zwischen den Parteien nichts ausdrücklich anderes vereinbart wurde. Die Zahlung durch den Vertragspartner von Rechnungen für Gebrauchsgüter muss ohne Aufschub, Verrechnung oder Abzug stets innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und auf die in der Rechnung von Lesli angegebene Weise und in der dort angegebenen Währung erfolgen, sofern zwischen den Parteien nichts ausdrücklich anders vereinbart wurde.

2. Diese Frist gilt als Zahlungsfrist. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Vertragspartner ohne weitere Mahnung in Verzug.

3. Wenn der Vertragspartner nicht rechtzeitig zahlt, wie in Absatz 1 dieses Artikels angegeben, ist er aufgrund des Verzugs bei der Erfüllung des ihm geschuldeten Betrags ab dem Rechnungsdatum bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags mit dem gesetzlichen (Handels)zins belastet. Lesli ist berechtigt, ein Zwölftel dieses Zinssatzes für jeden Monat oder Teil eines Monats zu berechnen, in dem der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig nachgekommen ist.

4. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber neben dem geschuldeten Betrag und den darauf angefallenen Zinsen verpflichtet, eine vollständige Erstattung sowohl außergerichtlicher als auch gerichtlicher Inkassokosten zu leisten, einschließlich der Kosten für Anwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden auf mindestens 15% des Hauptbetrags mit Zinsen festgelegt, jedoch mindestens 250 €.

5. Die vom Vertragspartner geleisteten Zahlungen dienen stets zunächst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und zweitens zur Begleichung fälliger Rechnungen, die am längsten offen sind, selbst wenn der Vertragspartner angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.

6. Der Vertragspartner darf eine Schuld aus diesem Vertrag nicht mit irgendwelchen Forderungen gegen Lesli verrechnen.

7. Der Vertragspartner ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Anfordern von Lesli Sicherheit für die Erfüllung der gemäß dem Vertrag an Lesli zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss derart sein, dass die Forderung mit den eventuell anfallenden Zinsen und Kosten ordnungsgemäß gedeckt ist und dass Lesli ohne Schwierigkeiten darauf zurückgreifen kann. Eine später unzureichend gewordene Sicherheit muss auf erstes Anfordern von Lesli durch eine ausreichende Sicherheit ergänzt werden.

8. Lesli ist zudem berechtigt, im Falle des Verzugs des Vertragspartners bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen die Lieferungen auszusetzen, auch wenn eine feste Lieferfrist vereinbart wurde. Lesli gerät in diesem Fall durch diese verspätete Lieferung nicht in Verzug.

9. Einwendungen gegen Rechnungen müssen spätestens vierzehn Tage nach Rechnungsdatum schriftlich bei Lesli eingereicht werden. Eingereichte Einwendungen setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus.

10. Im Falle der Liquidation, des Insolvenz- oder Zahlungsaufschubs, der Zwangsverwaltung, der Pfändung von Waren oder Forderungen oder des Todes der Vertragspartei werden die Verpflichtungen der Vertragspartei sofort fällig.

11. Bestimmungen gleich welcher Behörde, die die Verwendung der zu liefernden oder bereits gelieferten Waren verhindern, ändern nichts an den finanziellen Verpflichtungen der Vertragspartei.

ARTIKEL 14: HAFTUNG

1. Lesli haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die durch unsachgemäßen und/oder falschen Gebrauch der Waren nach der Lieferung entstehen. Als unsachgemäße Verwendung gilt in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, die Verwendung der Waren in einer anderen (nicht kompatiblen) Weise als auf der Verpackung und/oder der Gebrauchsanweisung angegeben. Als missbräuchliche Verwendung von Verbrauchsgütern gelten unter anderem: die Verwendung der Verbrauchsgüter bei schlechtem Wetter zum Abbrennen von Feuerwerkskörpern, die Verwendung der Güter innerhalb eines Gebäudes und/oder einer Wohnung. Darüber hinaus haftet Lesli nicht für Schäden jeglicher Art, die entstehen, nachdem die Vertragspartei die Sachen in Gebrauch genommen, be- oder verarbeitet hat oder sie an Dritte geliefert hat. Holz und Metall können aufgrund von Witterungseinflüssen (Feuchtigkeit und Wärmeunterschiede) "arbeiten". Lesli kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

2. Sollte Lesli für einen von der Gegenpartei erlittenen Schaden haftbar sein, so ist diese Haftung auf den direkten Schaden beschränkt. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, die angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die fehlerhafte Leistung von Lesli vertragsgerecht zu erfüllen, sofern diese Lesli zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben.

3. Lesli haftet in keinem Fall für:
a) indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsunterbrechung und immaterielle Schäden;
b) Abweichungen, Beschädigungen, Fehler und Mängel, die in von der Vertragspartei genehmigten Artikeln unbemerkt geblieben sind;
c) rechtswidrige, unangemessene oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren durch die Vertragspartei;
d) Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass Lesli von oder im Namen der Vertragspartei bereitgestellte unrichtige und/oder unvollständige Daten verwendet.

4. Lesli haftet niemals für Schäden, die sich aus einer Beratung ergeben. Die Beratung erfolgt stets auf der Grundlage der Lesli bekannten Tatsachen und Umstände und in gegenseitiger Absprache, wobei Lesli stets von den Vorstellungen der Vertragspartei ausgeht, auch wenn die Beratung nicht immer die wirtschaftlichste sein wird.

5. Der Vertragspartner stellt Lesli von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags Schaden erleiden und deren Ursache nicht auf Lesli zurückzuführen ist. Wenn Lesli von Dritten aus diesem Grund haftbar gemacht werden kann, ist die Gegenpartei verpflichtet, Lesli sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann. Sollte die Vertragspartei keine angemessenen Maßnahmen ergreifen, ist Lesli berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden, die Lesli und Dritten dadurch entstehen, gehen vollständig zu Lasten und zu Lasten der Vertragspartei.

6. Die Haftung von Lesli im Rahmen des Vertrags mit der Vertragspartei ist auf einen Betrag begrenzt, der nach den Maßstäben von Angemessenheit und Billigkeit im Verhältnis zum vereinbarten Preis steht, jedoch höchstens auf das Dreifache des Rechnungsbetrags, sofern diese Haftung durch die Versicherung von Lesli gedeckt ist.

7. Die in diesem Artikel festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Lesli zurückzuführen ist.

ARTIKEL 15: RISIKOÜBERGANG UND TRANSPORT

1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht auf die Vertragspartei über, sobald die Waren in die Verfügungsgewalt der Vertragspartei gelangen.

2. Wurde ein Transport der zu liefernden Sachen vereinbart, so erfolgt dieser auf Kosten der Vertragspartei, es sei denn, es wurde eine frachtfreie Lieferung vereinbart. Die Annahme der Güter von Lesli durch den Frachtführer gilt als Beweis dafür, dass sie sich in äußerlich gutem Zustand befanden, es sei denn, aus dem Frachtbrief oder der Empfangsbestätigung geht das Gegenteil hervor.

ARTIKEL 16: HÖHERE GEWALT

1. Versäumnisse von Lesli bei der Erfüllung des Vertrages können ihr nicht angelastet werden, wenn sie weder auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, noch nach dem Gesetz, dem Vertrag oder den allgemein anerkannten Normen zu ihren Lasten gehen.

2. Versäumnisse von Lesli bei der Erfüllung des Vertrages, die u.a. auf Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Überschwemmung, Behinderung der Schifffahrt, sonstige Verkehrsstörungen, Stagnation bzw. Einschränkung oder Einstellung der Versorgung durch öffentliche Versorgungsbetriebe, Mangel an Kohle, Gas, Erdölprodukten oder anderen Mitteln zur Energieerzeugung, Feuer, Maschinenbruch und sonstige Unfälle zurückzuführen sind, Streiks, Aussperrungen, gewerkschaftliche Aktionen, Exportbeschränkungen, sonstige behördliche Maßnahmen, Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfabrikate durch Dritte, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen und andere ähnliche Umstände gelten als Lesli nicht zurechenbar und berechtigen die Vertragspartei nicht zur Vertragsauflösung oder zu Schadenersatz.

3. Lesli ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem Lesli seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.

4. Während höherer Gewalt sind die Liefer- und sonstigen Verpflichtungen von Lesli ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch Lesli aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei Monate, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzuheben, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz besteht.

5. Wenn Lesli bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als
handele es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bereits gelieferte Teil oder der lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

ARTIKEL 17: ANWENDBARES RECHT BEI STREITIGKEITEN

1. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Auslegung oder der Ausführung eines Vertrags mit Lesli sind ausschließlich dem zuständigen Gericht in Zutphen vorzulegen. Handelt es sich dabei um ein anderes als das gesetzlich zuständige Gericht, setzt Lesli der Vertragspartei eine Frist von einem Monat, nachdem Lesli sich schriftlich auf diese Klausel berufen hat, um sich schriftlich für die Beilegung der Streitigkeit durch das gesetzlich zuständige Gericht zu entscheiden.

2. Der Vertrag, seine Auslegung und Ausführung unterliegen dem niederländischen Recht.

ARTIKEL 18: TEILNICHIGKEIT
Werden eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig oder ungültig erklärt, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien in vollem Umfang wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die nichtige(n) oder ungültige(n) Bestimmung(en) durch eine oder mehrere neue verbindliche Bestimmung(en) zu ersetzen, und zwar so, dass die neue(n) Bestimmung(en) so gering wie möglich von der/den ersetzten Bestimmung(en) abweicht/abweichen, wobei die ursprüngliche Absicht der Parteien so weit wie möglich berücksichtigt wird.

ARTIKEL 19: ÄNDERUNG DER BEDINGUNGEN
Lesli ist berechtigt, Änderungen an dieser Bedingungen vorzunehmen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt in Kraft. Lesli wird die geänderten Bedingungen rechtzeitig an die Vertragspartei senden.

Ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lesli Living B.V. Edisonstraat 20, NL-7131 PB Lichtenvoorde, eingetragen bei der Handelskammer und Fabriken für Zentral-Gelderland in Arnhem unter der Nummer 08071485

für Deutschland

zu den Niederländischen Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(Fassung 25.03.2024)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Diese ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen den Artikel 11 „Eigentumsvorbehalt“ und ergänzen insoweit den Artikel 17 „Anwendbares Recht und Gerichtsbarkeit“ der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lesli Living B.V., im Folgenden „Lesli“.

(2) Für die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich sowie in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Lesli; entgegenstehende oder von Lesli abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Lesli nicht an, es sei denn, Lesli hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lesli gelten auch dann, wenn Lesli in Kenntnis entgegenstehender oder von Lesli Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen Lesli und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(5) Die ergänzenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (= Kunden) im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Lesli behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Lesli berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
In der Zurücknahme der Kaufsache durch Lesli liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Lesli ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunden ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Lesli unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Lesli Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Lesli die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunden für den der Lesli entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunden ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Lesli jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) der Lesli Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lesli, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Lesli verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Lesli verlangen, dass der Kunden der Lesli die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für Lesli vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der Lesli nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Lesli das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Lesli das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunden uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunden verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Lesli.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Lesli verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Lesli Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Lesli.

§ 3 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunden Kaufmann ist, ist der Lesli Geschäftssitz Gerichtsstand; Lesli ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Fassung 03/24

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